Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
                       vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
     Zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 28.6.1993 (BGBl. S. 1002).


Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen
beseelt,  als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden
der  Welt  zu  dienen,   hat   sich   das   Deutsche   Volk   kraft   seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen,     Hamburg,    Hessen,    Mecklenburg-Vorpommern,    Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen,  Rheinland-Pfalz,  Saarland,  Sachsen,  Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein  und  Thüringen  haben  in  freier  Selbstbestimmung  die
Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt  dieses  Grundgesetz
für das gesamte Deutsche Volk.

     . I.        Die Grundrechte
     . II.       Der Bund und die Länder
     . III.      Der Bundestag
     . IV.       Der Bundesrat
     . IVa.      Gemeinsamer Ausschuß
     . V.        Der Bundespräsident
     . VI.       Die Bundesregierung
     . VII.      Die Gesetzgebung des Bundes
     . VIII.     Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
     . VIIIa.    Gemeinschaftsaufgaben
     . IX.       Die Rechtsprechung
     . X.        Das Finanzwesen
     . Xa.       Verteidigungsfall
     . XI.       Übergangs- und Schlußbestimmungen



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