Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
Zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 28.6.1993 (BGBl. S. 1002).
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen
beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden
der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die
Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz
für das gesamte Deutsche Volk.
. I. Die Grundrechte
. II. Der Bund und die Länder
. III. Der Bundestag
. IV. Der Bundesrat
. IVa. Gemeinsamer Ausschuß
. V. Der Bundespräsident
. VI. Die Bundesregierung
. VII. Die Gesetzgebung des Bundes
. VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
. VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
. IX. Die Rechtsprechung
. X. Das Finanzwesen
. Xa. Verteidigungsfall
. XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
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